Wildschweinjagd das ganze Jahr möglich?
Wildschweine (Schwarzwild) dürfen während der offiziellen Hoch- und Niederwildjagdzeiten regulär bejagt werden. Treten jedoch während des Jahres Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen auf, kann eine Bejagung auch ausserhalb dieser Zeiten erfolgen, wenn keine Schonzeiten betroffen sind. Voraussetzung dafür ist eine Sonderbewilligung, die auf Grundlage einer offiziellen Schadenmeldung oder unmittelbaren Gefährdung beim Amt für Wald und Wild erteilt werden kann. Die Meldung kann per Mail oder auch telefonisch erfolgen und soll folgendes beinhalten: Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Parzellennummer von Eigentümer/Pächter und die Angaben des ausführenden Jägers.
Zu beachten ist, dass Schäden erst ab einer Höhe von 300 CHF entschädigt werden. Zudem wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn zuvor geeignete, zumutbare Präventionsmassnahmen ergriffen wurden – etwa durch das Umzäunen von Mais- oder Getreidefeldern. Ein präventiver Schutz von Grünland ist hingegen kaum umsetzbar.
Präventionsmassnahmen sind auf dem Agridea-Merkblatt «Wildschweinschäden in der Landwirtschaft» zu finden.
Kurz zusammengefasst:
- Bejagung ausserhalb der Jagdzeit ist mit einer Sonderbewilligung möglich, wenn keine Schonzeiten betroffen sind, basierend auf einer offiziellen Meldung durch den Landwirt.
- Schadensvergütung wird nur bei der Umsetzung Präventionsmassnahmen gewährt
- Entschädigungen erfolgen erst ab einer Schadenshöhe von 300 CHF
Wildschweinschäden in der Landwirtschaft - AGRIDEA
Amt für Wald und Wild

